(vom November 2005)
des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland (LSVD),
Landesverband Saar (LSVD SAAR)
1.Der Verein führt den Namen „Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD), Landesverband Saar (LSVD SAAR).“ Sitz des Vereins ist Saarbrücken und er ist in das Vereinsregister einzutragen.
2.Der Verein ist Landesverband des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland e. V. . Der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland, Landesverband Saar e. V. verfolgt selbständig die § 2 dieser Satzung beschriebenen mildtätigen und gemeinnützigen Zwecke. Er arbeitet grundsätzlich auf der Grundlage des Programms und im Rahmen der Satzung des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland e. V., Sitz Berlin.
3.Wird über eine Frage in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung keine Regelung getroffen, gelten die Bestimmungen von Satzung und Geschäftsordnung des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland e. V., Sitz Berlin entsprechend.
1.Zweck des Vereins ist die Unterstützung Schwuler und Lesben,
die wegen ihres geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe angewiesen sind,
weil sie sich selbst ablehnen,
aus Angst vor Diskriminierung völlig isoliert leben, es nicht wagen, sich gegen Verletzung ihrer Menschen- und Bürgerrechte zu wehren,
aufgrund einer HIV-Infektion oder Aidserkrankung in Not geraten sind,
und die nicht den Mut haben, sich ihren Mitmenschen anzuvertrauen
oder eine allgemeine Beratungsstelle aufzusuchen.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch Einrichtung und Erhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Beratungseinrichtungen für Schwule und Lesben sowie deren Angehörigen,
durch Einrichtung und Erhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Gesprächskreisen für Schwule und Lesben, für Eltern von Lesben und Schwulen
sowie für verheiratete Schwule und Lesben und deren Partner und Partnerinnen,
durch Einrichtung und Erhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Einrichtung zur Betreuung und Pflege von Menschen mit HIV und AIDS,
durch Schulung und Supervision der Berater und Beraterinnen und der Gesprächsleiter und Gesprächsleiterinnen.
2.Zweck des Vereins ist ferner die Unterstützung von lesbischen und schwulen Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Stadium der Selbstfindung (Coming Out).
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch Einrichtung und Erhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Beratungseinrichtungen für schwule und lesbische Jugendliche und junge Erwachsene sowie deren Angehörigen,
durch Einrichtung und Erhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Gesprächskreisen für schwule und lesbische Jugendliche und junge Erwachsen im Stadium der Selbstfindung (Coming-Out-Gruppen) und deren Eltern,
durch Schulung und Supervision der Berater bzw. Beraterinnen und Gesprächsleiter bzw. Gesprächsleiterinnen
3.Zweck des Vereins ist außerdem die Förderung und Erziehung, in dem sich der Verein darum bemüht, die Allgemeinheit über Homosexualität aufzuklären, die weitverbreiteten Vorurteile über Schwule und Lesben abzubauen und der Allgemeinheit die Erkenntnis der Sexualwissenschaft zu vermitteln, dass homosexuelles und heterosexuelles Empfinden und Verhalten gleichwertige Ausprägungen der einen menschlichen Sexualität sind.
Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere
mittels Durchführung von oder Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen,
durch Stellungnahme zu sexualwissenschaftlichen, pädagogischen, theologischen, medizinischen, sozialen, rechtlichen und politischen Fragen, die Schwule und Lesben betreffen,
durch Zusammenarbeit mit ausländischen Vereinigungen und Verbänden vergleichbarer Zielsetzung sowie Mitarbeit in internationalen Organisationen,
durch Aufklärungsarbeit und Öffentlichkeitsarbeit mit Hilfe von Infoständen, öffentlichen Aktionen und ähnlichem,
durch Erstellen und Verbreiten von Materialien zur Aufklärung über AIDS, Hepatitis und andere sexuell übertragbare Krankheiten, Durchführung von Veranstaltungen zu diesen Problemkreisen.
4.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
5.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1.Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Verbandsarbeit erklären, dem Programm des LSVD zustimmen und die Satzung anerkennen.
2.Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Bundesvorstand des LSVD (Bundesverband). Berufungsinstanz ist der Verbandstag des LSVD (Bundesverband).
3.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4.Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Bundesvorstand des LSVD erklärt werden.
5.Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,
Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr.
6.Über den Ausschluss entscheidet der Bundesvorstand des LSVD. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an den Verbandstag des LSVD (Bundesverband) offen, die schriftlich binnen einem Monat an den (Bundes-) Vorstand des LSVD zu richten ist. Bis zu seiner Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
7.Mitglieder haben ein aktives und passives Stimmrecht.
1.Gruppen, Vereine und juristische Personen können sich dem Verein als korporative Mitglieder assoziieren. Für den Erwerb der korporativen Mitgliedschaft gilt §3 1-6 entsprechend.
2.Korporative Mitglieder haben auf allen Ebenen des Vereins Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimm-, aktives oder passives Wahlrecht. Das nähere regelt die Geschäftsordnung.
1.Fördermitglieder des Vereins können juristische oder natürliche Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt §3 1-6 entsprechend.
2.Fördermitglieder haben weder Antrags, Wahl- noch Stimmrecht.
Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden vom (Bundes-) Verbandstag in einer Finanzordnung bestimmt.
Organe des Vereins sind
der Verbandstag (Mitgliederversammlung)
der Vorstand.
1.Der Verbandstag ist das höchste Organ des Vereins.
2.Aufgaben
Zu den Aufgaben des Verbandstags gehören insbesondere
Wahl und Abwahl des Vorstandes,
Wahl eines Kassenprüfers bzw. einer Kassenprüferin,
Wahl eines Versammlungsleiters bzw. einer Versammlungsleiterin
Wahl eines Protokollführers bzw. einer Protokollführerin,
Entlastung des Vorstandes,
Beschlussfassung über die Geschäfts- und Finanzordnung des Verbandes einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten),
Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Vorstand,
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks und des Programms,
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
3.Einberufung
Mindestens einmal im Jahr findet ein ordentlicher Verbandstag statt. Der Vorstand ist zur Einberufung eines Verbandstages verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks verlangt wird.
4.Einladung
Der Verbandstag wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
5.Anträge
Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet der Verbandstag. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Veränderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse zur Änderung von Satzung und Programm und über die Abwahl des Vorstandes benötigen eine 2/3 Mehrheit des Verbandstages. Beschlüsse über die Änderung der Satzung treten erst nach Genehmigung durch den Bundesvorstand in Kraft.
6.Antragsrecht
Die Geschäftsordnung kann das Antragsrecht an eine Mindestzahl von Unterschriften persönlicher Mitglieder binden. Korporative Mitglieder haben Antrags- und Rederecht auf dem Verbandstag.
7.Protokoll
Über die Beschlüsse des Verbandstages ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer bzw. der Protokollführerin und der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
8.Geschäftsordnung
Das nähere regelt die Geschäftsordnung.
1.Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, darunter der Finanzreferent bzw. die Finanzreferentin
1.1den Sprecherinnen und Sprechern
1.2der Finanzreferentin bzw. dem Finanzreferenten
1.3Der Anteil der Frauen im Landesvorstand soll mindestens dem Anteil der Frauen in der Mitgliedschaft entsprechen. Mindestens ein Mitglied des Landesvorstandes soll eine Frau sein.
2.Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
2.1Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse werden protokolliert und das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
2.2Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
2.3Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kooptiert der Vorstand ein Mitglied. Es muss vom nächsten Verbandstag bestätigt werden. Scheiden im Laufe einer Wahlperiode mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, muss binnen 8 Wochen ein Verbandstag zusammentreten.
2.4Die Abwahl eines einzelnen Vorstandsmitgliedes kann nur wegen verbandsschädigendem Verhalten erfolgen.
2.5Über personelle Veränderungen im Vorstand sollen die Mitglieder schnell unterrichtet werden.
2.6Die Wahl des Vorstandes und alles weitere regelt die Geschäftsordnung.
2.7Der Vorstand kann Kommissionen als Arbeitsgemeinschaften einsetzen, die ihn bei seiner Arbeit unterstützen.
2.8Der Vorstand kann Beauftragte zur Wahrnehmung der Vereinsinteressen für bestimmte Gebiete und Aufgaben einsetzen.
2.9Der Vorstand darf Vorstandsmitglieder als Geschäftsführer des Vereins anstellen und sonstige Dienst- und Werkverträge mit ihnen schließen.
1.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
2.Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
3.Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den vom Verbandstag bestimmten Kassenprüfer bzw. die Kassenprüferin
1.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Lesben- und Schwulenverband in Deutschland in Berlin, sofern der Verein zu diesem Zeitpunkt als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt und Mitglied des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes in Frankfurt a. M. oder eines seiner Landesverbände ist. Der Verein hat das Vermögen unmittelbar oder ausschließlich für gemeinnützige Zwecke oder mildtätige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden.
2.Sollte der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke die Vorraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, fällt das Vermögen an die Aids-Hilfe Saar e. V. , sofern diese zu diesem Zeitpunkt Mitglied des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes in Frankfurt a. M. oder in dessen Landesverband Rheinlandpfalz/Saarland ist.
... und werde Mitglied.